Wegzugsteuer im Bergischen Land: Kuriose Steuer

Die Wegzugsteuer kann Unternehmer und Anleger treffen, obwohl sie nichts verkaufen. Lesen Sie, wann sie gilt und worauf beim Auswandern zu achten ist.

Michael Maus

von Michael Maus

Michael Maus wurde in Wuppertal geboren und ist im Bergischen Land aufgewachsen. Die Medienwelt begleitet ihn seit seiner Kindheit. Heute ist Michael Maus als KI-Stratege tätig und verfügt über besondere Expertise an der Schnittstelle von künstlicher Intelligenz, Medien, Redaktion und digitaler Sichtbarkeit. Trotz aller Technik steht für ihn der Mensch im Mittelpunkt. Michael Maus schreibt aus Leidenschaft.

• 04. Oktober 2026 • 8 Minuten

Wegzugsteuer im Bergischen Land: Kuriose Steuer

Wegzugsteuer im Bergischen Land: Eine kuriose Steuer, die es wirklich gibt

Die Wegzugsteuer verständlich erklärt

TL;DR: Die Wegzugsteuer kann bestimmte Unternehmer, Gesellschafter und große Anleger treffen. Deutschland behandelt den Wegzug unter Voraussetzungen so, als wären Beteiligungen verkauft worden. Dadurch kann Steuer entstehen, obwohl kein Geld geflossen ist.

Ich musste erst Besuch aus Australien bekommen, um diese kuriose Steuer kennenzulernen. Wir sprachen über das Bergische Land, Unternehmen und die Frage, was passiert, wenn jemand dauerhaft ins Ausland zieht.

Plötzlich ging es nicht mehr nur um Spanien, die Schweiz oder Österreich. Es ging um eine deutsche Steuerregel, die zunächst fast erfunden klingt.

Stellt euch vor, ihr lebt in Remscheid, Solingen, Wuppertal oder Bergisch Gladbach. Über Jahre baut ihr ein Unternehmen auf. Vielleicht haltet ihr Anteile an einer GmbH. Vielleicht ist ein Start-up inzwischen erheblich gewachsen.

Dann möchtet ihr euren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegen. Ihr verkauft eure Beteiligung nicht. Ihr bekommt kein Geld ausgezahlt. Ihr behaltet die Anteile einfach weiter.

Trotzdem kann eine Steuer entstehen. Das Finanzamt kann unter bestimmten Voraussetzungen so rechnen, als hättet ihr eure Beteiligung zum aktuellen Marktwert verkauft.

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 6 des Außensteuergesetzes. Die Vorschrift trägt nicht offiziell den populären Namen „Wegzugsteuer“. Ihre Überschrift lautet „Besteuerung des Vermögenszuwachses“.

Der Begriff Wegzugsbesteuerung hat sich trotzdem eingebürgert. Er beschreibt den wichtigsten Anwendungsfall: Die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht endet durch einen Wegzug.

Wegzugsteuer im Bergischen Land: Kuriose Steuer
Wegzugsteuer im Bergischen Land: Kuriose Steuer

Wen die Wegzugsbesteuerung treffen kann

Unternehmensbeteiligungen ab relevanter Größe

Die Wegzugsteuer trifft nicht jeden Menschen, der aus dem Bergischen Land nach Mallorca zieht. Auch ein gewöhnlicher Arbeitnehmer muss nicht automatisch mit einer Steuer auf sein normales Vermögen rechnen.

Bei klassischen Unternehmensbeteiligungen geht es grundsätzlich um Anteile im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz. Eine wichtige Voraussetzung ist dabei regelmäßig eine Beteiligung von mindestens einem Prozent am Kapital einer Kapitalgesellschaft innerhalb der vergangenen fünf Jahre.

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Das kann beispielsweise Gesellschafter einer GmbH betreffen. Ebenso kommen Gründer, Anteilseigner einer Aktiengesellschaft oder Familienmitglieder mit übertragenen Unternehmensanteilen infrage.

Zusätzlich ist eine zeitliche Voraussetzung wichtig. Die betreffende Person muss innerhalb der vergangenen zwölf Jahre insgesamt mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein.

Diese Voraussetzungen zeigen bereits: Die Wegzugsbesteuerung ist kein allgemeiner Auswanderer-Aufschlag. Sie richtet sich auf bestimmte Vermögenswerte und bestimmte steuerliche Situationen.

Seit 2025 auch bestimmte Fondspositionen

Seit 2025 reicht der Blick außerdem über klassische Unternehmensbeteiligungen hinaus. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde eine entsprechende Regelung auf bestimmte Investmentfondsanteile im Privatvermögen ausgeweitet.

Ein gewöhnlicher ETF-Sparplan ist damit nicht automatisch betroffen. Die Regelung zielt auf größere oder besonders gewichtige Fondspositionen.

Nach § 19 Investmentsteuergesetz kann sie insbesondere relevant werden, wenn eine Person innerhalb der vergangenen fünf Jahre mindestens ein Prozent der ausgegebenen Fondsanteile gehalten hat.

Eine weitere Schwelle kann erreicht sein, wenn beim Wegzug Fondsanteile mit Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro vorhanden sind.

Auch hier kann steuerlich ein Verkauf zum aktuellen Wert fingiert werden. Tatsächlich verkauft werden die Fondsanteile dabei nicht unbedingt.

Wichtiger Hinweis:

Ob die Wegzugsteuer tatsächlich greift, hängt vom Einzelfall ab. Beteiligungsquote, Haltedauer, Bewertung, Wohnsitz, Rückkehrabsicht und internationale Regelungen können entscheidend sein. Dieser Artikel erklärt das Prinzip und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Warum der Wohnsitzwechsel teuer werden kann

Der Grundgedanke hinter der Regelung ist nachvollziehbar. Ein Unternehmer aus dem Bergischen Land gründet in Deutschland eine GmbH. Die Firma wächst. Dadurch steigt auch der Wert seiner Beteiligung.

Dieser Wertzuwachs entsteht während seiner deutschen Steuerpflicht. Zieht der Gesellschafter später ins Ausland, könnte Deutschland unter bestimmten Umständen das Besteuerungsrecht für einen späteren Verkauf verlieren.

Die Wegzugsbesteuerung soll deshalb die sogenannten stillen Reserven sichern. Gemeint ist vereinfacht gesagt der Wertzuwachs, der noch nicht durch einen tatsächlichen Verkauf realisiert wurde.

Das Finanzamt kann also so rechnen, als hätte der Gesellschafter seine Anteile am Tag des Wegzugs zum gemeinen Wert verkauft.

Ein einfaches Beispiel macht das verständlicher. Ein Unternehmer aus Remscheid erwirbt seine Beteiligung ursprünglich für 25.000 Euro. Viele Jahre später ist sein Anteil am Unternehmen zwei Millionen Euro wert.

Er verkauft nichts. Er möchte lediglich dauerhaft ins Ausland ziehen. Für die steuerliche Berechnung kann dennoch ein fiktiver Veräußerungsvorgang relevant werden.

Die Differenz zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten und dem maßgeblichen aktuellen Wert kann dadurch einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn auslösen.

Die konkrete Steuerhöhe lässt sich daraus allerdings nicht einfach ableiten. Unternehmensbewertung, Beteiligungsstruktur, Anschaffungskosten und persönliche Umstände spielen eine Rolle.

Genau darin liegt das eigentliche Problem: Der Wert existiert möglicherweise nur auf dem Papier.

Ein Unternehmen kann mit zwei Millionen Euro bewertet werden. Das bedeutet aber nicht, dass der Gesellschafter zwei Millionen Euro auf seinem Konto besitzt. Der Wert kann in Maschinen, Software, Kundenverträgen, Markenrechten oder künftigen Erträgen stecken.

Für Gründer entsteht dadurch ein ungewöhnliches Paradox. Je erfolgreicher das eigene Unternehmen geworden ist, desto wichtiger kann die Wegzugsbesteuerung werden.

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Ratenzahlung, Rückkehr und praktische Vorbereitung

Die Steuer kann verteilt werden

Die festgesetzte Wegzugsteuer muss nicht zwingend sofort vollständig gezahlt werden. Auf Antrag kann sie grundsätzlich in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden.

Die erste Rate wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Die weiteren Raten folgen grundsätzlich jeweils zum 31. Juli der Folgejahre.

Die Raten werden nicht verzinst. Allerdings ist die Ratenzahlung in der Regel an eine Sicherheitsleistung geknüpft. Außerdem können bestimmte Ereignisse dazu führen, dass die noch offene Steuer sofort fällig wird.

Eine Veräußerung der betreffenden Anteile kann beispielsweise relevant sein. Die Ratenzahlung beseitigt die Steuer daher nicht. Sie verteilt lediglich die finanzielle Belastung über einen längeren Zeitraum.

Eine Rückkehr kann steuerlich wichtig sein

Auch für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt gibt es eine Regelung. Kehrt die betroffene Person innerhalb von grundsätzlich sieben Jahren nach Deutschland zurück und sind die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann der Steueranspruch entfallen.

Auf Antrag kann diese Frist bei fortbestehender Rückkehrabsicht um bis zu fünf weitere Jahre verlängert werden. Im entsprechenden Fall kann sich die Rückkehrfrist somit auf bis zu zwölf Jahre erstrecken.

Das ist jedoch kein Freifahrtschein. Die Anteile dürfen während der Abwesenheit grundsätzlich nicht verkauft oder auf bestimmte Weise übertragen worden sein. Auch größere Ausschüttungen können eine Rolle spielen.

Ein einfaches „Dann melde ich mich irgendwann wieder in Deutschland an“ ist deshalb keine seriöse Steuerstrategie. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und der tatsächliche Verlauf.

Auch Nachfolge und Besteuerungsrechte beachten

Die Vorschrift betrifft nicht ausschließlich den klassischen Umzug mit gepackten Koffern. Sie kann auch greifen, wenn entsprechende Anteile unentgeltlich auf eine Person übertragen werden, die in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Darüber hinaus kann sie relevant werden, wenn das deutsche Besteuerungsrecht für einen späteren Veräußerungsgewinn ausgeschlossen oder beschränkt wird.

Damit gehört das Thema auch in die Nachfolgeplanung. Wer Beteiligungen innerhalb der Familie übertragen möchte, sollte den Wohnsitz aller Beteiligten und die internationale Steuerwirkung frühzeitig prüfen.


Wegzugsteuer im Bergischen Land: Kuriose Steuer
Wegzugsteuer im Bergischen Land: Kuriose Steuer

Vorteile & Nachteile auf einen Blick

Vorteile

  • Die Regelung kann die Besteuerung während der deutschen Steuerpflicht entstandener Wertzuwächse sichern.
  • Eine Ratenzahlung kann die unmittelbare finanzielle Belastung verteilen.
  • Eine mögliche Rückkehrregelung berücksichtigt bestimmte vorübergehende Auslandsaufenthalte.

Nachteile

  • Steuer kann entstehen, obwohl kein Verkaufserlös vorhanden ist.
  • Unternehmensbewertungen und Sicherheitsleistungen können kompliziert werden.

Checkliste für die Praxis

  • Beteiligungsquote und Anschaffungskosten der Anteile prüfen.
  • Aktuellen Unternehmens- oder Fondswert realistisch ermitteln lassen.
  • Mögliche Steuer, Ratenzahlung und Sicherheitsleistung berechnen.
  • Folgen im neuen Wohnsitzstaat und mögliche Rückkehrregelungen klären.

Mein Fazit zur kuriosen Steuer

Die Wegzugsteuer gehört zu den Regeln, die ich ohne den Besuch aus Australien vermutlich nicht so schnell kennengelernt hätte. Der Gedanke wirkt zunächst widersinnig: Man verkauft nichts und soll trotzdem eine Steuer auf einen Wertzuwachs zahlen.

Bei genauerem Hinsehen folgt die Regel aber einer klaren Logik. Deutschland möchte den Wertzuwachs erfassen, der während der deutschen Steuerpflicht entstanden ist.

Für die meisten Menschen im Bergischen Land wird diese Vorschrift niemals eine Rolle spielen. Wer als Arbeitnehmer ins Ausland zieht und keine größeren Unternehmens- oder Fondsbeteiligungen besitzt, ist nicht automatisch betroffen.

Anders sieht es bei Gründern, GmbH-Gesellschaftern, Familienunternehmen und vermögenden Anlegern aus. Gerade in unserer mittelständisch geprägten Region kann das Thema deshalb relevant werden.

Von Wuppertal über Remscheid und Solingen bis Velbert, Wermelskirchen und Bergisch Gladbach gibt es viele Menschen mit unternehmerischen Beteiligungen. Wer dauerhaft nach Spanien, in die Schweiz oder in ein anderes Land ziehen möchte, sollte die steuerlichen Folgen vor dem Umzug prüfen.

Die wichtigste Erkenntnis lautet für mich: „Ich verkaufe doch gar nichts“ reicht steuerlich nicht immer aus. Bei großen Beteiligungen kann schon der Wohnsitzwechsel eine sorgfältige Planung verlangen.


Zielgruppen im Blick

Perspektive für 20–40 Jahre

Für Gründer und junge Unternehmer ist die Wegzugsteuer besonders wichtig, wenn das eigene Start-up stark wächst. Ein späterer Umzug kann Jahre nach der Gründung steuerliche Folgen haben. Wer internationale Pläne verfolgt, sollte Beteiligungen, Unternehmenswert und Wohnsitz frühzeitig gemeinsam betrachten. So lassen sich Überraschungen vermeiden, bevor ein Umzug konkret wird.

Perspektive für 40–60 Jahre

In dieser Lebensphase stehen häufig Unternehmensnachfolge, Verkauf oder ein neuer Lebensmittelpunkt im Ausland an. Beteiligungen an einer GmbH oder einem Familienunternehmen können dann erhebliche stille Reserven enthalten. Eine frühzeitige Bewertung schafft Klarheit. Auch Übertragungen innerhalb der Familie sollten nicht ohne Prüfung der Wegzugsbesteuerung erfolgen.

Perspektive ab 60

Wer im Ruhestand ins Ausland ziehen möchte, sollte neben Rente und Krankenversicherung auch Beteiligungen und größere Fondsbestände betrachten. Die Wegzugsteuer betrifft nicht automatisch das normale Privatvermögen. Bei umfangreichen Unternehmensanteilen oder Investmentfonds kann eine individuelle Prüfung dennoch sehr wichtig sein.


Häufige Fragen

Wer kann von der Wegzugsteuer betroffen sein?

Betroffen sein können vor allem Personen mit größeren Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, etwa an einer GmbH oder Aktiengesellschaft. Bei klassischen Unternehmensbeteiligungen spielt grundsätzlich eine Beteiligung von mindestens einem Prozent innerhalb der vergangenen fünf Jahre eine Rolle. Seit 2025 können außerdem bestimmte größere Investmentfondsbestände erfasst werden.

Muss die Wegzugsteuer sofort vollständig bezahlt werden?

Nicht unbedingt. Auf Antrag kann die festgesetzte Steuer grundsätzlich in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden. Die erste Rate wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Für die Ratenzahlung kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Bestimmte Ereignisse können dazu führen, dass die gesamte offene Steuer früher fällig wird.

Gilt die Wegzugsteuer auch für einen normalen Arbeitnehmer?

Ein normaler Arbeitnehmer fällt nicht allein wegen seines Umzugs ins Ausland unter die klassische Wegzugsbesteuerung. Ein gewöhnliches Girokonto, ein Familienauto oder ein selbst bewohntes Haus lösen die Regelung nicht automatisch aus. Relevant werden vor allem bestimmte Unternehmensbeteiligungen und seit 2025 bestimmte größere Investmentfondspositionen.

Was sollten Unternehmer vor dem Wegzug prüfen?

Vor dem Wegzug sollten Unternehmer die Beteiligungsquote, die Anschaffungskosten und den aktuellen Wert ihrer Anteile prüfen lassen. Außerdem sind mögliche Ratenzahlungen, Sicherheitsleistungen, Rückkehrregelungen und die steuerliche Behandlung im neuen Wohnsitzstaat wichtig. Eine Beratung durch einen Fachmann für internationales Steuerrecht sollte frühzeitig erfolgen.

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